Mieterbund Hoechster Wohnen e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1   Der Verein führt den Namen Mieterbund Hoechster Wohnen e.V.

1.2    Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

1.3   Der Verein schließt sich dem Landesverband Hessen im Deutschen Mieterbund e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V. an.
 

 

§ 2 Zweck des Vereins

2.1    Der Verein tritt für die Verwirklichung einer sozialen Wohnungs- und Mieterpolitik in Gemeinde, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse ein.

2.2    Der Verein vertritt die Rechte und Interessen der Mieter, Pächter und selbstnutzenden Eigentümer einer Eigentumswohnung in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens.

2.3    Der Verein vertritt die Interessen der Mitglieder soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten, die Sicherung ihrer Mieterrechte, ihrer Rechte als Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.

2.4    Der Verein tritt dabei insbesondere dafür ein, dass alle Mieterinnen und Mieter, die in einer früheren Hoechst Werkswohnung leben, zu den bisherigen Verträgen und Bedingungen in ihren Wohnungen verbleiben und auch künftige Mieter zu angemessenen Mieten und angemessenen Bedingungen einziehen können. Guter baulicher Zustand und der Charakter der Siedlungen soll gewährleistet werden. Die Mieterinnen und Mieter sollen vor dem Verlust ihrer bisherigen Mietwohnungen bewahrt werden.

2.5    Der Verein fördert den Kontakt zwischen den Mietern.

2.6    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen.
 

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Verein wird seine Ziele insbesondere verfolgen durch:

3.1    Aufklärungsarbeit mit Hilfe öffentlicher Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.

3.2    Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.

3.3    Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.

3.4    Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre außergerichtliche Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks.

 

§4 Mitgliedschaft

4.1     Die Mitgliedschaft kann beantragt werden von Mieterinnen und Mietern, Eigentümern und Eigentümerinnen selbstgenutzter Eigentumswohnungen, Pächtern und Pächterinnen.

4.2     Andere Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach §§ 3 und 6 zu haben (fördernde Mitgliedschaft).

4.3    Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Nichtannahme geht dem Antragsteller ein entsprechender Bescheid zu. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat der Antragstellung.

4.4    Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mehrheit der Mitgliederversammlung dazu ernannt. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1    Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Entlassung oder Tod. Im Todesfall kann die Mitgliedschaft auf Antrag übertragen werden.

5.2    Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines jeden Quartals möglich. Sie muß spätestens 6 Wochen vor Quartalsende dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Mit der Kündigung enden auch alle Ehrenämter.
Abweichend von Satz 1 kann der Austritt frühestens zum Ende des 2. Kalenderjahres nach dem Eintritt erfolgen.
Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet.

5.3  Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere

a) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist
b) wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren läßt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
c) Das Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist und mit seiner Beitragsverpflichtung im Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
In den Fällen der Ziffer 5 a) und b) ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei Widerspruch entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung.
Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Ehrenämter des Mitglieds. Mit dem Ausschluss enden alle Ehrenämter.
 

§ 6 Rechte der ordentlichen Mitglieder

6.1.   Das Mitglied ist berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür im Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.

6.2.   Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. In laufenden Beratungsfällen ist die Fristenkontrolle Sache des Mitglieds. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand die Erstattung der entstandenen Kosten oder Pauschalbeträge beschließen.

6.3.   Rechtsschutz in Fällen notwendiger, gerichtlicher Klärung setzt die Mitgliedschaft in dem vom Verein abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB Rechtsschutzversicherung und die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung voraus. Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich nach den Bestimmungen des Gruppenversicherungsvertrages.

Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten mit dem Vermieter die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein gescheitert ist. Der Umfang an Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen, die beim Vorstand in den Sprechstunden eingesehen werden können. Der Rechtsschutz tritt 3 Monate nach Vereinsbeitritt in Kraft. Er wird nicht gewährt für bereits zum Zeitpunkt des Beitritts laufende Fälle. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 7 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz.

6.4.   Das Mitglied erhält nach der Aufnahme eine Vereinssatzung in der jeweils geltenden Fassung.

6.5.   Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Bei Tod oder Auszug eines Mitgliedes kann auf Antrag einer in der gleichen Wohnung gemeldeten volljährigen Person die Mitgliedschaft auf diese übertragen werden.

6.6.   Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und haben dort Rederecht.
 

§ 7 Vereinsbeiträge

7.1    Der Beitrag wird jährlich im voraus mittels Einzugsermächtigung vom Verein erhoben. In begründeten Ausnahmefällen ist die Zahlung per Überweisung oder Barzahlung möglich. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

7.2    Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

7.3    Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

 

§ 8 Der Vorstand

8.1.          Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

8.1.1        dem/der 1. Vorsitzenden

8.1.2        einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden

8.1.3        zwei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden

8.1.4        dem/der Kassierer/in

8.1.5        dem/der 2. Kassierer/in

8.1.6        einem/r Schriftführer/in

8.1.7        einem/r weiteren Schriftführer/in

8.1.8        vier Beisitzern

8.1.9        drei weiteren Beisitzern

8.2     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

8.3     Der 1. Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassierer werden von allen gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen freigestellt, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Mieterverein stehen, soweit die verursachten Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern.

Ist ein genanntes Vorstandsmitglied anderen Dritten außerhalb des Vereins zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

8.4   Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer handlungsfähig, auch wenn ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes während einer Wahlperiode aus ihren Ämtern ausscheiden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange dies nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vorstands- oder Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Die Funktionen des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassierers sowie des Schriftführers können kommissarisch nur einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen werden.

8.5   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

8.6   Die Amtszeit der einzelnen Mitlieder des Vorstandes beträgt 2 (zwei) Jahre. Um eine Kontinuität in der Vereinsführung zu gewährleisten, werden die Mitglieder des Vorstandes in folgendem Rhythmus gewählt:

8.6.1        in Jahren mit gerader Endziffer die Mitglieder des Vorstandes gemäß:

8.6.2        in Jahren mit ungerader Endziffer die Mitglieder des Vorstandes gemäß:

8.7    Die Wiederwahl ist möglich.

8.8    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom (von der)1. Vorsitzenden oder durch zwei der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

8.9    Über jede Vorstandssitzung hat ein Schriftführer Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

9.1    Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden und werden vom Vorstand einberufen.

9.2    Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden in besonderen Fällen vom Vorstand oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 10 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von 4 Wochen einberufen.

9.3   Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens 10 (zehn) Tage vor dem Termin per Rundbrief unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

9.4    Den Vorsitz einer Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung führt die Mitgliederversammlung einer seiner Stellvertreter(innen) oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

9.5.   Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a)  Wahl des Vorstandes

b) Wahl von mindestens drei Kassenprüfern/innen

Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt.

Die Wahl erfolgt zeitlich versetzt entsprechend dem Rhythmus der Vorstandswahlen.

Die Kassenprüfer haben die Pflicht, mindestens einmal, möglichst zweimal im Jahr die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c)   Wahl der Delegierten zum Hessischen Mietertag

d) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
e) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) Beschlussfassung über Anträge zur Mitgliederversammlung

h) Beschlussfassung über die Beitragshöhe auf Vorschlag des Vorstandes

9.6.   Über die Mitgliederversammlung hat ein Schriftführer Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 10 Beschlussfassung und Mehrheiten

10.1  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

10.2  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

10.3  Die Wahlen zum Vorstand können in offener Wahl durchgeführt werden. Auf Antrag aus der Mitgliederversammlung ist jeweils geheim abzustimmen. Die Wahl der Beisitzer erfolgt als Listenwahl.

10.4  Bei der Wahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit und Nichterreichen der einfachen Mehrheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Beim zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt sich beim zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss in der Tagesordnung als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein.

Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.

 

Stand: 06.11.2013